Prävention gegen Geldwäsche

 

Handlungsbedarf

Um die Geldwäschebestimmungen in Unternehmen zuverlässig umzusetzen, müssen alle Systeme und Prozesse entsprechend ausgerichtet werden. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen sind immens.

Langjährige Erfahrungen in diesem Spezialgebiet sind notwendig, um die Vorgaben präzise und zuverlässig zu erfüllen. Unser Team hat diese Kompetenzen in jüngster Zeit bei zahlreichen Gesellschaften bewiesen. In der Regel werden die notwendigen Vorkehrungen gegen Geldwäsche in ein komplettes Anti Financial Crime Konzept eingebettet. Dazu gehört unter anderem

 

  • Erstellung einer Analyse zur Geldwäschegefährdung, Gefahr für Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen missbraucht zu werden
  • Erstellung einer Geldwäscherichtlinie
  • Implementierung eines Know Your Customer Prozesses
  • Implementierung eines Kundenannahmeprozesses
  • Schaffung eines Prozesses zur Erstellung von Geldwäscheverdachtsanzeigen
  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter
  • Kontrollkonzept des Geldwäschebeauftragten

 

Kompetenz

Dr. Dominik Heimerdinger war jahrelang Leiter der Geldwäsche-Abteilung bei der Deutschen Bank in Berlin. Dort zuständig für die weltweite Bekämpfung der Geldwäsche.

 

Hintergründe

In den letzten Jahren haben insbesondere die Enthüllungen von Redaktionsnetzwerken wie die sogenannten Paradise Papers und Panama Papers für Aufsehen gesorgt. Strategische platzierte Scheinfirmen wurden in Steuerparadiesen gegründet, um gezielt Steuern zu hinterziehen. Im Kern geht es dabei um Geldwäsche.

Allgemein wird mit Geldwäsche ein Vorgang bezeichnet, der verschleiert, das Vermögen illegal erwirtschaftet wurde. Ziel ist es, das Vermögen im legalen Wirtschaftskreislauf wieder zu verwenden. Alles soll so aussehen, als wäre das Vermögen aus legalen Einkünften entstanden. Geldwäsche ist in Deutschland gemäß § 261 Strafgesetzbuch strafbar. Der Begriff stammt von Al Capone. Er darf als Urheber der Geldwäsche gelten –im wörtlichen Sinne. Der berüchtigte Chef der Unterwelt von Chicago wurde nie aufgrund seinen Beteiligungen an Alkoholhandel, Glücksspiel oder Prostitution verurteilt. Allerdings investierte er die Gewinne aus diesen Verbrechen in Waschsalons. Die Herkunft dieser Investitionen konnte man ihm allerdings nicht nachweisen. In der Folge wurde er wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Seine Waschsalons waren letztlich dafür verantwortlich, dass man noch heute von Geldwäsche spricht, wenn es Verschleierung von Vermögen geht, das illegal erwirtschaftet wurde.

Durch die Reglungen der FATF, der EU und den Novellen des Geldwäschegesetzes haben sich die Regelungen in Deutschland oft verändert. 

Anti Financial Crime

 

Handlungsbedarf

Der Obergriff Anti Financial Crime (AFC) hat sich international etabliert, um alle Vorkehrungen zusammenzufassen, die Geldwäsche, verdeckte Terrorfinanzierung und strafbare Handlungen in Banken, Kreditinstituten und anderen Unternehmen verhindern und aufdecken.

Ein systematisches und wirksames Anti Financial Crime umfasst eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Bereiche. Der Begriff ist vom Gesetzgeber nicht genau definiert. Es geht im weitesten Sinne darum Finanzkriminalität wie Betrug, Umtreue, Korruption, Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung und andere Delikte zu verhindern. Auf Banken bezogen umfasst der Oberbegriff Anti Financial Crime alle vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen, von denen ein Kreditinstitut im Rahmen seiner Dienstleistungen betroffen sein kann.

 

Anhand von beispielhaften Fällen wird die Bandbreite von AFC deutlich:

  • Strafbare Handlung „von außen”. Umfasst sind Gefährdungen des Vermögens des Instituts aufgrund von strafbaren Handlungen eines Dritten (Kunde, Nicht-Kunde).
  • Strafbare Handlung „von innen”. Umfasst sind Gefährdungen des Vermögens des Instituts, wenn
    mindestens eine interne Partei beteiligt ist (Mitarbeiter oder Mitglieder der Organe des Instituts als Täter).
  • Zu den sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des § 25c Abs. 1 KWG gehören unter anderem das Gesamtsystem der Betrugs- und Untreuetatbestände nach §§ 263 ff. StGB als Zentraldelikte, wobei nicht Voraussetzung ist, dass diese nur das Vermögen als Individualrechtsgut schützen (vgl. § 265 StGB)
  • Diebstahl (§§ 242 ff. StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Raub und räuberische Erpressung (§§ 249 ff. StGB)
  • sonstige Delikte des Wirtschaftsstrafrechts, die Allgemeininteressen in Wirtschaft und Verwaltung schützen
    (wie die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (§ 266b StGB) oder den Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in den Kapitalmarkt (§ 264a StGB))
  • Korruption (§§ 331 ff. StGB – Vorteilsannahme, Bestechlichkeit) sowie Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB), Steuerstraftaten (§§ 369 ff. AO) sowie Begünstigung (§ 257 StGB) und Straftaten gegen den Wettbewerb
    (§§ 298 ff. StGB)
  • Ausspähen und Abfangen von Daten, Identitätsdiebstahl, etc. (§§ 202a ff. StGB)

 

Kompetenz

Dr. Dominik Heimerdinger war als Leiter der Compliance-Abteilung einer deutschen Bank intensiv mit AFC-Themen und deren Umsetzung befasst. Seit Jahren berät er Banken, Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister im Fachbereich AFC, vor allem bei der Implementierung eines geschäftsweiten Systems zur Prävention vor Finanzkriminalität und anderen Delikten.

Kontakt

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