Tätigkeitsschwerpunkte
Ich berate und vertrete Unternehmen und Privatpersonen im Bank- und Kapitalmarktrecht. Im Mittelpunkt stehen Darlehen, Kredite und (Immobilien-)Finanzierungen, Wertpapiere und Geldanlagen sowie das Finanzaufsichtsrecht. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Geldwäscheprävention, Anti Financial Crime und Compliance.
Erfahrung aus der Bank
Meine Beratung beruht auf langjähriger eigener Praxis im Bankensektor. Ich habe die operative Abteilung für Geldwäscheprävention der Deutschen Bank in Berlin geleitet und über viele Jahre Führungsverantwortung getragen: bei der norisbank als Chief Administration Officer, Chief Quality Officer, Head of Compliance und Prokurist, bei der Deutsche Bank AG als Vice President im Regulatory Contact Office. An der Deutschen Börse in Frankfurt habe ich den Lehrgang zum zertifizierten Börsenhändler (Kassamarkt) absolviert. Hinzu kommt fast ein Jahrzehnt als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Deutschen Bundestag, unter anderem für den BND-Untersuchungsausschuss.
Geldwäscheprävention
Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Verpflichtete sind hoch, und sie steigen weiter: Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (VO (EU) 2024/1624) unmittelbar, flankiert von der neuen EU-Aufsichtsbehörde AMLA. Wer Systeme und Prozesse nicht rechtzeitig darauf ausrichtet, riskiert Beanstandungen, Bußgelder und persönliche Haftung.
Ich kenne diese Anforderungen aus beiden Perspektiven: als früherer Verantwortlicher in der Bank und als anwaltlicher Berater. Ich erstelle und überprüfe Risikoanalysen zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen, entwerfe Geldwäscherichtlinien und Arbeitsanweisungen und gestalte Know-Your-Customer- und Kundenannahmeprozesse ebenso wie den Prozess für Verdachtsmeldungen. Darüber hinaus entwickle ich das Kontrollkonzept des Geldwäschebeauftragten, schule Mitarbeiter und bereite Aufsichts- und Sonderprüfungen vor, die ich auf Wunsch auch vor Ort begleite.
Anti Financial Crime
Anti Financial Crime (AFC) bündelt alle Vorkehrungen, mit denen Institute und Unternehmen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen verhindern und aufdecken; für Institute ergibt sich die Pflicht aus § 25h KWG. Erfasst sind Angriffe von außen, etwa Betrug durch Kunden oder Dritte, ebenso wie Taten von innen: Untreue, Unterschlagung oder Korruption durch Mitarbeiter und Organmitglieder. Hinzu kommen Datendelikte, Identitätsdiebstahl sowie Steuer- und Insolvenzstraftaten.
Wirksam ist AFC nur als geschlossenes System, in dem Risikoanalyse, Prävention, Kontrolle und Reaktion ineinandergreifen. Ich berate Banken, Finanzdienstleister und andere Verpflichtete beim Aufbau und bei der Überprüfung solcher Systeme und verteidige sie gegenüber Aufsicht und Prüfern.